Die wichtigste Regel bei der PV-Förderung steht nicht in der Fördertabelle, sondern in den Voraussetzungen: Die Anlage darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Betrieb genommen sein. Wer zuerst montiert und dann einreicht, verliert den Zuschuss - unabhängig davon, wie gut das Projekt sonst passt.
Der zweite Punkt, der 2026 die Rechnung verändert: Der Umsatzsteuer-Nullsatz für kleine Anlagen ist Geschichte. Seit 1. April 2025 gilt wieder der reguläre Satz von 20 Prozent. Wer heute kalkuliert, rechnet also mit Bruttopreisen und dem Investitionszuschuss als Gegenposten - nicht mit beidem gleichzeitig.
Die drei Fördercalls 2026
Der Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz wird nicht laufend vergeben, sondern in Zeitfenstern. 2026 gibt es davon drei:
| Call | Einreichzeitraum |
|---|---|
| Erster Call | 23. April bis 11. Mai 2026 |
| Zweiter Call | 16. Juni bis 30. Juni 2026 |
| Dritter Call | 8. Oktober bis 22. Oktober 2026 |
Die Termine und den aktuellen Stand führt die EAG-Abwicklungsstelle in ihrem Förderkalender. Zum Start des ersten Calls hat auch die Wirtschaftskammer die Eckpunkte zusammengefasst.
Bei kleinen Anlagen gilt das Prinzip der Reihenfolge des Einlangens, bei größeren ein umgekehrtes Bieterverfahren, in dem der geforderte Fördersatz Teil des Antrags ist. Für Einfamilienhäuser heißt das praktisch: pünktlich zum Öffnen des Fensters einreichen, mit vollständigen Unterlagen.
Fördersätze nach Anlagengröße
| Kategorie | Anlagengröße | Fördersatz |
|---|---|---|
| A | bis 10 kWpeak | 150 Euro je kWpeak |
| B | über 10 bis 20 kWpeak | 140 Euro je kWpeak |
| C | über 20 bis 100 kWpeak | bis 130 Euro je kWpeak |
| D | über 100 bis 1.000 kWpeak | bis 120 Euro je kWpeak |
| Speicher | bis 50 kW | 150 Euro je kWh nutzbarer Kapazität |
Für einzelne Calls können abweichende fixe Sätze und eigene Budgettöpfe je Kategorie festgelegt werden - ein Blick auf die Übersicht zum EAG-Investitionszuschuss 2026 vor dem Einreichen ist deshalb Pflicht. Eine fachliche Einordnung aus Branchensicht bietet die Darstellung des Branchenverbands zum EAG-Investzuschuss.
Die Speicherförderung gibt es nur in Kombination mit einer neu errichteten oder erweiterten PV-Anlage. Ein Speicher, der Jahre später zu einer bestehenden Anlage dazukommt, fällt aus dieser Systematik heraus. Wer eine Erweiterung erwägt, sollte das deshalb in einem Zug planen - was dabei technisch zu beachten ist, zeigt der Beitrag zu Stromspeichern für Einfamilienhäuser.
Der Made-in-Europe-Bonus
Seit 23. Juni 2025 gibt es für Komponenten aus europäischer Wertschöpfung einen Aufschlag auf den Fördersatz: je zehn Prozent für PV-Module, Wechselrichter und Stromspeicher, in Summe also bis zu 30 Prozent. Der Nachweis läuft über die Komponentendokumentation, die dem Antrag beizulegen ist.
Bei einer 10-kWp-Anlage macht der Bonus in der Größenordnung mehrere hundert Euro aus. Er lohnt die Frage an den Anbieter vor der Auftragsvergabe - nachträglich lässt sich die Herkunft der verbauten Komponenten nicht mehr ändern. Worauf bei der Gerätewahl sonst zu achten ist, behandelt der Beitrag zum Wechselrichter.
Die Reihenfolge, die über den Zuschuss entscheidet
Zwei Bedingungen entscheiden darüber, ob ein Antrag überhaupt zulässig ist:
- Keine Inbetriebnahme vor Antragstellung: Die Anlage darf zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht in Betrieb sein. Montage und Anmeldung beim Netzbetreiber gehören zeitlich danach.
- Startzeitpunkt der Arbeiten: Mit den Arbeiten darf nicht vor dem 21. April 2022 begonnen worden sein.
Daraus ergibt sich eine klare Projektreihenfolge: Angebot einholen, Anlage auslegen, Netzzugang klären, Antrag im Call einreichen, Förderzusage abwarten, dann errichten und in Betrieb nehmen, danach Endabrechnung legen. Wer diese Reihenfolge umdreht, weil der Installateur gerade Zeit hat, verliert im Zweifel einen vierstelligen Betrag.
Was vor dem Einreichen bereitliegen muss
Weil bei kleinen Anlagen die Reihenfolge des Einlangens zählt, entscheidet die Vorbereitung. Wer im geöffneten Fenster erst Unterlagen zusammensucht, ist zu spät. Bereitliegen sollten:
- Zählpunktnummer und die Daten des Netzanschlusses,
- Angebot des Errichters mit Leistung in kWpeak und Speicherkapazität in kWh,
- Komponentenliste mit Herstellerangaben, wenn der Made-in-Europe-Bonus beantragt wird,
- Grundbuchsdaten beziehungsweise Zustimmung des Eigentümers, wenn Sie nicht selbst Eigentümer sind,
- Bankverbindung und die Daten der antragstellenden Person.
Prüfen Sie im Angebot vor allem die angegebene Modulleistung: Sie bestimmt die Kategorie und damit den Fördersatz. Eine Anlage mit 10,4 kWpeak fällt bereits in die nächste Stufe - je nach Auslegung kann eine geringfügige Anpassung der Modulanzahl den höheren Satz sichern.
Woran Anträge scheitern
- Anlage bereits in Betrieb: der häufigste und endgültige Ausschlussgrund.
- Abweichende Leistung: Die tatsächlich errichtete Anlage weicht von der beantragten ab, ohne dass dies gemeldet wurde.
- Fristversäumnis bei der Endabrechnung: Die Zusage allein löst keine Auszahlung aus - erst die fristgerechte Abrechnung mit Rechnungen und Zahlungsnachweisen.
- Unvollständiger Herkunftsnachweis: Der Bonus entfällt, wenn die Dokumentation der Komponenten fehlt.
Was der Wegfall des Nullsteuersatzes bedeutet
Von Anfang 2024 bis 31. März 2025 waren Lieferung und Installation kleiner PV-Anlagen mit einem Umsatzsteuersatz von null belegt. Diese Regelung wurde im März 2025 aufgehoben, seit 1. April 2025 gilt wieder der reguläre Satz von 20 Prozent. Für Verträge, die vor der Beschlussfassung abgeschlossen wurden, gab es eine befristete Übergangsregelung, die inzwischen ausgelaufen ist.
Praktisch heißt das für die Kalkulation:
| Posten | Wirkung |
|---|---|
| Anlagenpreis | Bruttopreis inklusive 20 % Umsatzsteuer ansetzen |
| EAG-Investitionszuschuss | mindert die Investition, wird nach Endabrechnung ausbezahlt |
| Landes- und Gemeindeförderung | je nach Bundesland zusätzlich möglich, Kombinierbarkeit prüfen |
| Eigenverbrauch | größter Hebel für die Wirtschaftlichkeit, unabhängig von jeder Förderung |
Die Amortisation hängt weniger am Zuschuss als am Anteil des selbst genutzten Stroms. Wie sich dieser Anteil erhöhen lässt und welche Anlagengröße zum Haushalt passt, behandelt der Beitrag zu Photovoltaik am Einfamilienhaus.
Was die Anlage ohne Zuschuss trägt
Der Investitionszuschuss verkürzt die Amortisation, er entscheidet aber selten über sie. Der größere Hebel ist der Eigenverbrauch: Jede selbst genutzte Kilowattstunde ersetzt Strom zum vollen Bezugspreis, jede eingespeiste bringt nur die Einspeisevergütung - und zwischen beiden liegt in der Regel ein Vielfaches.
Daraus folgt für die Auslegung: Eine kleinere Anlage mit hohem Eigenverbrauchsanteil kann wirtschaftlicher sein als eine große, die im Sommer überwiegend einspeist. Verschieben lässt sich der Eigenverbrauch mit einfachen Mitteln - Waschmaschine und Geschirrspüler zur Mittagszeit, Warmwasserbereitung über den Tag, Ladevorgänge des Elektroautos bei Sonnenschein. Wo diese Verschiebung an Grenzen stößt, wird der Speicher interessant, allerdings mit eigener Kostenrechnung.
Wenn die Dachfläche nicht passt
Nicht jedes Grundstück eignet sich für eine klassische Dachanlage - Verschattung, Dachausrichtung, Denkmalschutz oder eine anstehende Dachsanierung sprechen dagegen. Drei Alternativen sind in Österreich etabliert:
- Steckfertige Kleinanlagen für Balkon oder Terrasse, mit eigenem rechtlichen Rahmen und ohne aufwendiges Verfahren - siehe den Beitrag zum Balkonkraftwerk.
- Senkrechte Aufstellung an Zäunen und Einfriedungen, die morgens und abends Ertrag liefert - dazu der Beitrag zum PV-Zaun.
- Gemeinschaftliche Nutzung über eine Energiegemeinschaft, wenn die eigene Fläche nicht reicht - dazu der Beitrag zur Energiegemeinschaft.
Nach der Inbetriebnahme
Mit der Anmeldung beim Netzbetreiber wird der Zählpunkt auf Zweirichtungszählung umgestellt, und die Einspeisung beginnt. Für die laufende Optimierung sind zwei Punkte wichtig: die Auswertung der Viertelstundenwerte aus dem Zähler und die zeitliche Steuerung großer Verbraucher. Welche Daten der Zähler liefert und wie Sie darauf zugreifen, zeigt der Beitrag zum Smart Meter.
Die Endabrechnung gegenüber der Förderstelle ist fristgebunden und verlangt Rechnungen, Zahlungsnachweise und die Bestätigung der Inbetriebnahme. Sammeln Sie diese Unterlagen ab dem ersten Angebot an einem Ort - das erspart die Suche zu einem Zeitpunkt, an dem die Frist bereits läuft.
Häufig gestellte Fragen zur PV-Förderung
Wann kann ich 2026 einen Antrag stellen?
In drei Fördercalls: vom 23. April bis 11. Mai, vom 16. Juni bis 30. Juni und vom 8. Oktober bis 22. Oktober 2026. Außerhalb dieser Zeitfenster sind keine Anträge möglich. Die Termine führt die EAG-Abwicklungsstelle in ihrem Förderkalender.
Darf die Anlage vor dem Antrag montiert werden?
Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Anlage noch nicht in Betrieb genommen sein. Zusätzlich gilt, dass mit den Arbeiten nicht vor dem 21. April 2022 begonnen worden sein darf. Die sichere Reihenfolge lautet: Antrag, Zusage, Errichtung, Inbetriebnahme, Endabrechnung.
Wie hoch ist die Förderung für ein Einfamilienhaus?
Für Anlagen bis 10 kWpeak liegt der Satz bei 150 Euro je kWpeak, für Anlagen über 10 bis 20 kWpeak bei 140 Euro je kWpeak. Für einzelne Calls können abweichende fixe Sätze gelten, weshalb vor dem Einreichen die aktuellen Konditionen zu prüfen sind.
Wird ein Stromspeicher gefördert?
Ja, mit 150 Euro je Kilowattstunde nutzbarer Kapazität für Speicher bis 50 kW - allerdings nur in Kombination mit einer neu errichteten oder erweiterten PV-Anlage. Eine nachträgliche Speichernachrüstung ohne gleichzeitigen Anlagenausbau ist davon nicht erfasst.
Was bringt der Made-in-Europe-Bonus?
Für Komponenten aus europäischer Wertschöpfung gibt es einen Zuschlag von je zehn Prozent auf den Fördersatz für Module, Wechselrichter und Speicher, insgesamt bis zu 30 Prozent. Die Herkunft ist im Antrag nachzuweisen und muss daher vor der Auftragsvergabe geklärt sein.
Gibt es noch die Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen?
Nein. Der Nullsteuersatz galt von Anfang 2024 bis 31. März 2025 und wurde aufgehoben. Seither fallen wieder 20 Prozent Umsatzsteuer an. Die befristete Übergangsregelung für davor abgeschlossene Verträge ist ausgelaufen.
Kann ich Bundes- und Landesförderung kombinieren?
Häufig ja, allerdings mit Obergrenzen für die Gesamtförderung und unterschiedlichen Antragswegen. Die Bedingungen unterscheiden sich je Bundesland und Gemeinde, weshalb beide Stellen vor der Auftragsvergabe zu kontaktieren sind - eine nachträgliche Antragstellung ist meist ausgeschlossen.
